Gem. § 371 AO ist die Möglichkeit gegeben, durch eine strafbefreiende Selbstanzeige einer Sanktion trotz einer bereits vollbrachten Steuerhinterziehung zu entkommen. Wer den Finanzbehörden von sich aus anzeigt, dass die Steuern nicht umfänglich bezahlt wurden, geht in der Regel ungestraft aus. Diese Möglichkeit existiert unabhängig von der Höhe und von dem Zeitraum der vollzogenen Steuerhinterziehung.
Die Bedingung für die gültige Selbstanzeige ist, dass die Steuern vollkommen innerhalb vorgegebener Fristen nachbezahlt werden, und dass die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige noch nicht festgestellt worden ist. Die Fristen, die von den Finanzämtern zur Nachzahlung der rückständigen Steuerschulden vorgegebenen werden, sind weitgehend kurz bemessen. Außerdem sollte man an die Hinterziehungszinsen beachten, die mit sechs Prozent jährlich bei längeren Zeiträumen von Belang sein können.
Die Selbstanzeige muss, damit sie rechtskräftig ist, so präzise sein, dass die Finanzbehörde die Steuer ohne längere eigene Untersuchungen festsetzen kann. Die erwähnten Beträge sollten in Skepsis eher zu hoch angesetzt werden. Im Notfall können die Steuerbescheide immer noch im Rahmen eines Einspruchsverfahren anschließend nach unten überarbeitet werden.
In der Rechtspraxis findet man immer wieder lasche oder fehlerhafte Selbstanzeigen vor, die dann erst der Anlass für umfassendere Steuerstrafverfahren sind. Eine Selbstanzeige sollte deshalb sorgfältig bedacht und lückenlos sein. Durch die Rechtsprechung und Gesetzgebung wurden die Maßstäbe an eine verbindliche Selbstanzeige in den letzten Jahren häufig erhöht.
Ein Grund damit man eine Selbstanzeige nicht, trotz der gewünschten Dringlichkeit, nicht unbedacht abgeben soll, können disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Konsequenzen sein, die beispielsweise Beamten, Rechtsanwälten oder Ärzten anstehen.
Überlegt werden sollte, dass die Selbstanzeige immer nur die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung als solche gem. § 370 AO revidiert. Andere Delikte, die häufig mit einer Steuerhinterziehung zusammenhängen wie zum Beispiel Geldwäsche, Korruption oder Urkundenfälschung werden von der strafbefreienden Funktion nicht mit einbezogen.
Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sollte wegen der umfangreichen Risiken immer zuerst steuerstrafrechtliche Anregungen von einem Rechtsanwalt ersucht werden, bevor man die Situation mit dem Steuerberater beredet. Wenn sich erweist, dass ernste Gründe gegen die Abgabe einer Selbstanzeige vorliegen, so sollte der Steuerberater nicht mit dem Wissen der strafrechtlichen Zusammenhänge beeinträchtigt werden.