Steuerhinterziehung stellt eine Straftat im Sinne des Steuerstrafrechts dar und ist kein Kavaliersdelikt. Gewinnermittlung und auch das Scheingeschäft sind die bekanntesten Beispiele für die Steuerhinterziehung.
Eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO begeht, wer falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen tätigt. Eine Steuerhinterziehung kann durch aktives Tun (§370 Abs. 1 Nr.1 AO) aber auch durch Unterlassen (§ 370 Abs.1 Nr.2 AO) begangen werden.
Durch die Steuerhinterziehung kommt es beim Steuerhinterzieher zu einer Verkürzung oder die Erlangung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Dieser kann auch durch eine verspätete Steuerzahlung erfolgen. In jedem Fall ist für die Steuerhinterziehung der Vorsatz erforderlich.
Es wird zwischen folgenden Arten der Steuerhinterziehung unterschieden:
- Hinterziehung von Erbschaftssteuer
- Hinterziehung von Einkommenssteuer
- Hinterziehung von Kapitalertragssteuer
- Hinterziehung von Lohnsteuer
- Hinterziehung von Gewerbesteuer
- Hinterziehung von Umsatzsteuer
- Hinterziehung von Körperschaftssteuer
Dem Steuerhinterzieher trifft gem. § 153 AO eine unverzügliche Berichtigungspflicht, sobald dieser erkannt, dass er falsche oder unvollständige Angaben beim Finanzamt getätigt hat.
Dem Steuerhinterzieher steht gem. § 371 AO die Möglichkeit einer Selbstanzeige zur Verfügung, jedoch ist diese ausgeschlossen, sofern die Steuerhinterziehung durch die Behörden vorzeitig schon erkannt und aufgedeckt wurde.
Die Höhe der Strafe für den Steuerhinterzieher richtet sich folglich nach der Steuerschuld und -schaden. Ein Bußgeldverfahren wird hingegen eingeleitet, wenn es sich nicht um eine Steuerstraftat, sondern um eine Steuerordnungswidrigkeit handelt.
Auf den Steuerhinterzieher kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahre zu. Jedoch besteht die Möglichkeit, das Strafmaß durch Milderungsgründe zu kürzen. Versuch der Steuerhinterziehung und auch die Beihilfe dazu sind strafbar.
Diese Seite soll Ihnen den Tatbestand der Steuerhinterziehung detailliert darstellen und die Möglichkeiten des Täters, die er hat, aufweisen.