Hinterziehbare Steuerarten

Der gesetzliche Straftatbestand der Steuerhinterziehung ist in § 370 AO geregelt. Vereinfacht dargestellt ist eine Steuerhinterziehung, wenn man eine unrichtige oder unvollständige Angabe mitteilt oder die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unwissenheit lässt und dadurch Steuern verkürzt werden. Ständig werden Einnahmequellen ganz oder teilweise verheimlicht. Die Steuerhinterziehung ist bei jeder Steuerart wie zum Beispiel Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, aber auch Erbschaft- oder Schenkungsteuer durchführbar. 

Teilt man drei Jahre lang seine Schwarzeinkünfte aus seinem Nebengewerbe oder seine Zinseinkünfte aus dem Auslandsdepot nicht mit, so hat man dreimal eine Einkommensteuerhinterziehung, bei den Schwarzeinkünften weiterhin noch dreimal eine Umsatzsteuerhinterziehung und gegebenenfalls bei Überschreitung des Freibetrags dreimal eine Gewerbesteuerhinterziehung begangen.

Es sind bekannte Arten von Steuerhinterziehungen üblich, und zwar werden Konten und Wertpapierdepots in der Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg bei der deutschen Steuererklärung vergessen zu erwähnen. Trotz ausländischer Quellensteuer sind die Einkünfte zu erläutern. Es werden auch Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb oder Selbstständigkeit teilweise oder ganz weggelassen, überzogene Ausgaben oder Scheinrechnungen abgezogen oder private Kosten über den Gewerbebetrieb abgezogen. Sowohl bei der Schenkungssteuer als auch bei der Erbschaftsteuer bestehen für alle zehn Jahre Freibeträge und werden diese Freibeträge nicht beachtet, muss man dafür Steuern zahlen. Deshalb werden nicht alle Schenkungen bei der Finanzbehörde mitgeteilt. Ein Umsatzsteuerkarussell ist eine durchdachte Konstruktion, um über widerrechtliche Vorsteuererstattungen der Finanzbehörde Einnahmen zu erzielen. 

Für jede einzelne Steuerhinterziehung wird zuerst eine Einzelstrafe für jede einzelne Straftat angeordnet. Hieraus wird dann in der zweiten Aktion eine Gesamtstrafe zusammengestellt. Die Gesamtstrafe muss über der höchsten Einzelstrafe, aber niedriger als alle Einzelstrafen zusammen liegen. Das exakte Strafmaß ist von vielen Einzelfallsituationen abhängig. Relevante Tatbestände sind zum einen die Höhe der hinterzogenen Steuer und, ob die hinterzogene Steuer als Schadenskompensation noch an die Finanzbehörde entrichtet worden ist. 

Der Strafrahmen legt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren fest. Wurden pro Tateinheit mehr als 50.000 Euro hinterzogen, herrscht ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung. Die Freiheitsstrafe ist dann mindestens auf sechs Monate angelegt und geht bis zu zehn Jahren. Zusätzlich erhöht sich durch den besonders schweren Fall die Verfolgungsverjährung von fünf auf zehn Jahre. Diese Tateinheit wurde zum Beispiel vollbracht, wenn für ein Jahr gleichzeitig inkorrekte Einkommensteuererklärung sowie darauf abgestimmte unrichtige Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung überreicht worden sind.