Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben den Anwendungserlass zur Abgabeverordnung (AEAO) um eine Anordnung zur Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. § 153 AO erweitert. Die neue Vorschrift vermittelt unter anderem wie die Berichtigung einer Erklärung vor allem einer Steuererklärung gem. § 153 AO von einer Selbstanzeige gem. § 371, 378 Abs. 3 AO zu trennen ist.
Die Anzeige- und Berichtigungspflicht gem. §153 Abs. 1 Satz 1 AO ist anzuwenden, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 AO Abs. 1 Satz 2 AO aufgezählte Person danach bemerkt, dass eine von ihm oder für ihn übermittelte Erklärung falsch oder mangelhaft ist. Zusätzlich muss die Unstimmigkeit zu einer Steuerverkürzung führen beziehungsweise geführt haben.
Durch eine zügig nach der Bemerkung des Steuerpflichtigen überreichten Anzeige beziehungsweise Berichtigung ist weder eine Steuerhinterziehung noch eine leichtfertige Steuerverkürzung vollbracht worden, sofern es diesem sowohl an Vorsatz als auch an der Leichtfertigkeit mangelt. Dagegen liegt im Unterlassen einer entsprechenden Korrektur erwartungsgemäß ein straf- oder bußgeldrechtlich vorwerfbares Handeln in Form einer Unterlassungstat vor.
Darüber hinaus legt der Anwendungserlass die vermehrte Wichtigkeit funktionierender Compliance- Abteilungen zur Ausführung steuerlicher Verpflichtungen im unternehmerischen Bereich dar.
Hat der Steuerpflichtige ein solches innerbetriebliches Kontrollsystem konstituiert, kann dies unter Gegebenheiten eine Andeutung dafür sein, dass dies gegen das Vorhandensein eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit sprechen kann. Insofern agieren Compliance- Abteilungen nicht nur für eine effiziente Methode zur Verhinderung strafrechtlicher Gefahren im Vorfeld, sondern können auch zur Exkulpierung des Unternehmens bei bereits vorgekommenen Steuerverkürzung führen.
Zugleich äußert sich der Anwendungserlass zum Umfang der Anzeige- und Berichtigungspflicht, zu dem zur Anzeige verpflichteten Personengemeinschaft und zu dem Zeitpunkt der Überreichung einer solchen Erklärung.