Die Möglichkeiten, wie die Steuerfahndung Wissen über etwaige steuerstrafrechtlich wesentliche Pflichtverletzungen erfahren kann, sind umfangreich. Die Steuerfahndung kann durch
- Betriebsprüfer,
- Kontrollmitteilungen aus Bankkonten,
- Steuersünder-CDs, die bei Banken entzogen wurden, oder
- durch Dritte
auf eventuelle Straftaten aufmerksam gemacht werden. Mitunter bekommt die Finanzbehörde zudem durch die Zollbehörden das Wissen über mögliche Steuerstrafdelikte.
Wird der Steuerpflichtige teilweise sogar einige Kilometer hinter der Grenze von den Zollbeamten untersucht und im Zuge dessen Bargeld vorgefunden, verkündet der Zoll den Finanzbehörden die Information, wie viel Bargeld gesichtet wurde. Auch auf diesem Fundament kann es dazu kommen, dass die Steuerfahndung Nachforschungen aufnimmt.
Der Beschuldigte sieht sich während ein Ermittlungsverfahren einer expliziten Untersuchung durch Steuerfahnder ausgesetzt, welche sogar mit der Durchsuchung seiner Privaträume sowie der Einziehung von Sachen und Geschäftsdokumenten einhergehen kann. Gerade in der Situation einer Durchsuchung ist die Beratung durch Steuerstrafverteidiger, wenn möglich, bevor noch eine Durchsuchung stattfindet, ausdrücklich anzuraten. Nur durch die Präsenz eines Rechtsanwalts bei der Durchsuchung ist sichergestellt, dass der Beschuldigte ausgiebig seine Rechte geltend machen kann.
Um die Vorschriften des Steuerrechts zu verwirklichen und Steuerstraftaten ermitteln zu können, operiert die Steuerfahndung in einem umfassenden Tätigkeitsbereich. Dazu gehören im steuerstrafrechtlichen Kontext zum Beispiel vorläufige Inhaftierungen, Durchsuchung von persönlichen oder beruflichen Unterlagen und die Beschlagnahme von Beweismitteln.
Das ist auch ohne richterlichen Beschluss umsetzbar, sofern unmittelbares Tätigwerden nötig ist. Trotz der umfassenden Machtkompetenzen muss die Steuerfahndung auch unbestritten an die Normen, genauer gesagt an die Normen der Strafprozessordnung, und zwar § 136a StPO, wo die verbotenen Vernehmungsmethoden und Beweisverwertungsverbote normiert sind, beachten. Demnach darf die Steuerfahndung beispielsweise sich nicht auf Misshandlungen, Formen der Nötigung oder Täuschung beziehen.