Legalitätsprinzip

Ein Grundsatz ist das Legalitätsprinzip gem. § 152 Abs. 2 StPO. Hiernach ist die Finanzbehörde im Rahmen seiner Kompetenz verpflichtet, wegen aller strafbarer Handlungen einzugreifen, sobald hinreichende wahrhaftige Anhaltspunkte vorhanden sind. Das Legalitätsprinzip ist das Resultat des Rechtsstaatsgedankens von der Leitlinie der Gleichheit aller vor dem Gesetz. 

Verletzt ein Beamter der Strafverfolgungsbehörde diese Leitlinie, so sind die Gegebenheiten für eine Strafvereitelung im Amt gem. §§ 258, 258a StGB zu begutachten. Das Legalitätsprinzip kann nur auf Grund des Opportunitätsprinzips verlassen werden. Die Paragraphen § 153 ff. StPO und § 393 AO weisen bestimmte Einstellungsgründe auf, wonach von einer Strafverfolgung Abstand genommen werden kann. 

Im Bußgeldverfahren findet ausschließlich das Opportunitätsprinzip Anwendung. Die Finanzbehörden ermitteln somit die Ordnungswidrigkeiten nach angeordneter Einsicht gem. § 47 Abs. 1 OwiG. Kommt es zu dem Fall, dass eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit kollidieren, so gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, sodass allein das Strafgesetz zum Einsatz kommt. 

Vor einem Beschluss im Straf- oder Bußgeldverfahren ist nach dem Grundsatz auf rechtliches Gehör dem Betroffenen die rechtliche Anhörung zu gestatten. Das bloße Gewähren der Option einer Aussage zur gemachten Anschuldigung ist dabei jedoch stets ausreichend. Es ist nicht nötig, dass der Betroffene diese Gelegenheit auch wahrnimmt. 

§ 84 Abs. 2 OWiG legt für den Strafklageverbrauch im Bußgeldverfahren fest, dass eine Ermittlung der Tat als Straftat durch das rechtskräftige Urteil des Gerichts ausgeschlossen ist. Hat dagegen die Steuer- und Bußgeldsachenstelle in Form eines Bußgeldbescheides entschieden, so ist eine Ermittlung nunmehr als Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen.

Wird das Steuerstrafverfahren gem. § 153a StPO eingestellt, unterbindet dies einen Schuldspruch wegen einer Pflichtverletzung. Lediglich bei einer Einstellung gem. § 153 Abs. 1 StPO und § 398 AO legitimieren neue Tatsachen und Beweismittel eine spätere Anklageerhebung beziehungsweise eine Ahndung als eine Ordnungswidrigkeit.