Die Steuerhinterziehung stellt nur einen Aspekt, wenn auch den wichtigsten Aspekt des Steuerstrafrechts dar und ist in § 370 Abgabenordnung (AO) festgelegt. Von ihrer Deliktszusammensetzung her ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung dem Betrug gem. § 263 StGB nachgebildet, ohne dass es auf eine maßgebende Bereicherungsabsicht ankommt. Auch der Versuch einer Steuerhinterziehung ist gem. § 370 Abs. 2 AO rechtswidrig.
Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung verlangt entweder eine unrichtige oder unvollständige Angabe gem. § 370 Abs. 1 Nr.1 AO oder ein pflichtwidriges Verhalten von Angaben gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO über steuerlich erhebliche Tatsachen. Beispielsweise liegen unrichtige Angaben vor, wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.000 Euro mitteilt, diese sich in Tatsächlichkeit aber auf 50.000 Euro belaufen. Eine Angabe ist unvollständig, wenn die Einkunftsart überhaupt nicht erläutert worden ist.
Ein pflichtwidriges Unterlassen von Angaben erfordert das Bestehen von Erklärungspflichten. Diese ergeben sich üblicherweise aus den Einzelsteuergesetzen oder der Abgabenordnung (AO). Beispielsweise folgt aus § 149 AO die allgemeine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen, aus § 153 AO die Pflicht zur Anzeige und Berichtigung unzutreffender Erklärungen. So macht sich der Erbe durch pflichtwidriges Unterlassen strafbar, der nicht versteuerte Kapitaleinnahmen des Erblassers zwar feststellt, diese aber nicht nacherklärt. Diese Tathandlungen müssen einen Steuerschaden verursachen, der in Form einer Steuerverkürzung oder in ansonsten nicht gerechtfertigten Steuervorteilen gem. § 370 Abs. 4 AO auftreten kann.
Der subjektive Tatbestand erfordert einen Vorsatz. Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Der bedingte Vorsatz beziehungsweise Eventualvorsatz ist dafür ausreichend. Dies bedeutet, dass eine Steuerhinterziehung verwirklicht wird, wenn man beispielsweise eine unvollständige oder falsche Erklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen für möglich hält und diese dennoch veräußert oder man ausdrückliche Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen unterlässt, obwohl man zumindest für möglich hält, dass man zu deren Abgabe verpflichtet ist.
Ist der Vorsatz nicht vorhanden, kann immer noch eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO gegeben sein. Dabei ist dies als eine Ordnungswidrigkeit einzuordnen. Wann eine Tatsache steuerlich erheblich ist und wann eine Pflicht zur Angabe dieser Gegebenheiten vorliegt, lässt sich aus den Steuergesetzen (AO, EstG, UstG etc.) entnehmen. § 370 AO bezieht sich im Tatbestand auf diese Steuergesetze. Deswegen ist § 370 AO ein sogenanntes Blankettgesetz. Ein Irrtum über den Vorschriftsinhalt dieser Steuergesetze kann damit den Vorsatz beseitigen gem. § 16 Abs.1 Satz 1 StGB. Hier ergeben sich in der Rechtspraxis oft gute Verteidigungsstrategien.