Von den in § 369 Abs. 1 AO aufgezählten Steuerstraftaten ist die Steuerhinterziehung des § 370 AO der wesentliche Tatbestand des Steuerstrafrechts. Die Steuerhinterziehung ist als Blankett-Norm ausgestaltet, die durch das materielle Steuerrecht ergänzt wird. Somit verbindet das Steuerstrafrecht die Paragraphen des Strafrechts mit denen im Steuerrecht.
Der Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung muss ebenfalls auch im Rahmen des Steuerstrafrechts vorhanden sein, wobei genügt, wenn der Täter diese für möglich und nicht ganz fernliegend betrachtet und diese dennoch in Kauf nimmt.
Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ferner, dass der Täter den Steueranspruch den Grund und die Höhe nach weiß oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will.
Allerdings schließt ein Irrtum über eine steuerrechtliche Vorgabe oder deren Auffassung, welcher zu einer unzutreffenden Angabe gegenüber der Finanzbehörde und dadurch zu einer Steuerverkürzung führt, den Vorsatz und folglich die Sanktionierung wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung aus.
Vermutet der Steuerpflichtige irrtümlich, dass ein Steueranspruch nicht gegeben sei, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB vor, welcher den Vorsatz ausschließt. Hält er das Bestehen eines Steueranspruchs für möglich und lässt er die Finanzbehörden über die Besteuerungsgrundlagen gleichwohl in Unwissenheit also findet er sich mit der Gelegenheit der Steuerverkürzung ab, agiert er dagegen mit bedingtem Vorsatz.
Insoweit ist die Sichtweise des Täters maßgebend. Die Prüfung der Frage, ob ein Tatbestandsirrtum vorliegt, benötigt eine Gesamtbeurteilung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Täters relevant sind. Die Auffassung einer vorsätzlichen Tatbegehung setzt aber nicht die Annahme voraus, dass der Steuerpflichtige exakte Vorstellungen über die ordnungsgemäße steuerrechtliche Einstufung des von ihm oder fehlerhaft erklärten Sachverhalts vollzogen hat.